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Satzungen des Freien Bildungswerks

Satzung des Vereins

 

§ 1 Name, Aufgabe und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Freies Bildungswerk e.V. Bochum“.

(2) Das Freie Bildungswerk e.V. Bochum betreibt Erwachsenenbildung auf der Grundlage der Geisteswissenschaft Rudolf Steiners. Es will Bildung insbesondere in den Bereichen der anthroposophisch orientierten Menschenkunde, sozialen Lebensgestaltung, Pädagogik und Kunst fördern sowie Fortbildungen für Eltern und Familien ermöglichen, insbesondere zur Biografiearbeit, Medizin und Gesundheit.

(3) Das Freie Bildungswerk e.V. Bochum ist Träger einer Einrichtung zur Weiterbildung im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (WbG) und ermöglicht die Durchführung der Aufgaben der Einrichtung „Freies Bildungswerk für anthroposophisch orientierte Menschenkunde, Pädagogik, soziale Lebensgestaltung und Kunst, Bochum“.

(4) Der Besuch der Einrichtung des Vereins und die Teilnahme an seinen Veranstaltungen sind allgemein zugänglich.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Das Freie Bildungswerk e.V. Bochum hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bochum eingetragen.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

(2) Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

(3) Mitglieder des Vereins sind gebeten, das Freie Bildungswerk mit einem freiwilligen Mitgliedsbeitrag oder einer Spende zu unterstützen.

(4) Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Die Mitgliedschaft im Freien Bildungswerk e.V. Bochum endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus triftigen Gründen erfolgen. Er wird durch den Vorstand beschlossen, nachdem der Betroffene gehört worden ist.

(8) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Rückforderung geleisteter Zahlungen ist ausgeschlossen.


§ 3 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Um der Aufgabenstellung des Freien Bildungswerks e.V. Bochum gerecht zu werden, sollen sie bemüht sein, Einmütigkeit bei der Verfolgung des Vereinszwecks herzustellen.


§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn es der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder aus einem besonderen Grunde beantragen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich per Post oder Email einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen muss in der Tagesordnung angekündigt sein, die der Einladung beizufügen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a)    den Haushalt
b)    die Entlastung des Vorstandes
c)    Wahlen in den Vorstand
d)    Wahl der Rechnungsprüfer
e)    Satzungsänderungen
f)    Auflösung des Vereins.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen. Es ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn rechtlich. Er ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(3) Der Vorstand kann aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n als Sprecher/in des Vorstandes wählen. Im Übrigen hat diese/r die Stellung der anderen Vorstandsmitglieder.

(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Freien Bildungswerkes e.V. Bochum berechtigt.

(5) Der Vorstand bestellt eine/n Geschäftsführer/in (Hauptamtlich pädagogische/r Mitarbeiter/in), die/der die Weiterbildungseinrichtung leitet.

 


§ 6 Finanzierung der Vereinsaufgaben

(1) Die erforderlichen Mittel zum Betreiben der Einrichtung zur Weiterbildung werden durch Kursbeiträge, Spenden und Zuwendungen sowie Zuschüsse nach dem Weiterbildungsgesetz aufgebracht.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich zwei Rechnungsprüfer/innen.


§ 7 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung von Bildung und Erziehung.


§ 8 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder von einer Verwaltungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen, sofern sie die Grundsätze dieser Satzung nicht berühren.

Bochum, 02.03.2020